Ein Mann hatte beim Genfer Zivilgericht einstweilige Massnahmen zum Schutz seiner Persönlichkeit beantragt. Das Gericht trat auf sein Gesuch nicht ein. Die entsprechende Verfügung wurde ihm am 19. Dezember 2025 zugestellt. Die Frist, um dagegen Beschwerde einzulegen, lief am 29. Dezember 2025 ab. Der Mann reichte seine Beschwerde jedoch erst am 20. Februar 2026 ein – fast zwei Monate zu spät.
Zur Begründung gab er an, er sei vom 17. Dezember 2025 bis zum 10. Februar 2026 in einer Klinik in stationärer psychosomatischer Rehabilitation gewesen. Während dieser Zeit sei es ihm unmöglich gewesen, die nötigen Schritte einzuleiten oder einen Anwalt zu beauftragen. Er legte Arztzeugnisse vor, die seinen Klinikaufenthalt und seine Arbeitsunfähigkeit bestätigten. Das Genfer Kantonsgericht lehnte das Gesuch um Wiederherstellung der Frist dennoch ab: Die Zeugnisse belegten zwar den Aufenthalt, nicht aber, dass er konkret ausser Stande gewesen sei, Beschwerde einzulegen oder jemanden damit zu beauftragen. Als Indiz dafür wertete das Gericht, dass er oder eine von ihm beauftragte Person die Gerichtsurkunde am 19. Dezember 2025 am Postschalter abgeholt hatte.
Dagegen gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er rügte unter anderem, das Kantonsgericht habe die Umstände seines Aufenthalts – therapeutische Einschränkungen, die Abgelegenheit vom Wohnort, das Fehlen einer rechtlichen Vertretung und die fehlende Rechtsmittelbelehrung in der erstinstanzlichen Verfügung – nicht gesamthaft gewürdigt. Das Bundesgericht folgte diesen Argumenten nicht. Es hielt fest, dass der Mann diese Umstände in seinem Wiederherstellungsgesuch grösstenteils gar nicht konkret geltend gemacht hatte. Ein blosses Arztzeugnis, das Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, genügt nach der Rechtsprechung nicht: Es muss aufzeigen, weshalb der Betroffene konkret nicht in der Lage war, fristgerecht zu handeln oder jemanden zu mandatieren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Mann muss die Gerichtskosten von 1500 Franken tragen. Die erstinstanzliche Verfügung, mit der sein Gesuch um einstweilige Massnahmen abgewiesen worden war, bleibt damit rechtskräftig, ohne je inhaltlich überprüft worden zu sein.