Symbolbild

Ukrainer bleibt trotz Schutzgesuch zu Recht in Ausschaffungshaft

Ein ukrainischer Staatsangehöriger wurde nach Diebstahl des Landes verwiesen und in Ausschaffungshaft genommen. Die Richter bestätigen die Haft als rechtmässig.

Publikationsdatum: 22. Juni 2026

Ein ukrainischer Staatsangehöriger reiste im September 2025 aus Deutschland in die Schweiz ein, obwohl gegen ihn in Deutschland und Österreich Einreiseverbote bestanden. Im Dezember 2025 stellte er ein Gesuch um vorübergehenden Schutz (Schutzstatus S). Im Januar 2026 wurde er vom Bezirksgericht Horgen wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt und für acht Jahre des Landes verwiesen. Das Migrationsamt Zürich ordnete seine Ausreise bis zum 11. Januar 2026 an.

Der Ukrainer verliess die Schweiz kurzzeitig, reiste aber am 20. Januar 2026 erneut ein und wurde an der Grenze verhaftet. Das Migrationsamt ordnete daraufhin Ausschaffungshaft an. Im März 2026 wies das Staatssekretariat für Migration sein Schutzgesuch ab, da er wegen der Landesverweisung nicht zur schutzberechtigten Personengruppe zählte. Gegen die Ausschaffungshaft wehrte er sich vor Gericht – zunächst erfolglos vor dem Zürcher Verwaltungsgericht, dann auch vor dem Bundesgericht.

Vor Bundesgericht machte der Ukrainer geltend, er müsse bei einer Rückkehr in die Ukraine Repressionen fürchten – etwa wegen seines Gesundheitszustands, der keinen Militärdienst erlaube, oder wegen eines persönlichen Konflikts mit einem ukrainischen Staatsanwalt. Er verwies zudem auf einen UN-Bericht zu Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Militärmobilisierung in der Ukraine. Die Richter liessen diese Argumente jedoch nicht gelten: Der Bericht liege erst als unfertige Vorabversion vor und beziehe sich auf die allgemeine Lage in der Ukraine. Für ein Abschiebungsverbot wären aber konkrete, auf den Einzelfall bezogene Hinweise nötig, dass dem Betroffenen persönlich eine unmenschliche Behandlung drohe. Solche Hinweise fehlten.

Das Bundesgericht bestätigte die Ausschaffungshaft als rechtmässig. Da der Ukrainer bereits im April 2026 aus der Haft entlassen worden war – das zuständige Gericht hatte eine Verlängerung abgelehnt –, hatte sich die Frage der weiteren Inhaftierung erledigt. Die Richter traten dennoch auf den Fall ein, weil der Ukrainer in vertretbarer Weise eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend gemacht hatte. Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde stattgegeben; sein Anwalt erhält 2500 Franken aus der Gerichtskasse.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_207/2026

Zurück zur Hauptseite