Symbolbild

Steuerpflichtiger muss Bankdaten an Italien liefern

Italien wollte Bankdaten eines Mannes aus der Schweiz erhalten. Die Richter liessen die Klage gar nicht erst zu.

Publikationsdatum: 22. Juni 2026

Die italienische Finanzpolizei (Guardia di Finanza) stellte im März 2022 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein Amtshilfegesuch. Sie wollte Informationen über Bankkonten eines Mannes bei einer Schweizer Bank für den Zeitraum von Februar 2015 bis Ende 2020 erhalten – um zu prüfen, ob er in Italien seinen Steuerpflichten korrekt nachgekommen war. Die ESTV entsprach dem Gesuch im April 2023 und beschloss, die Daten an die italienischen Behörden weiterzuleiten.

Der Betroffene wehrte sich gegen diesen Entscheid zunächst vor dem Bundesverwaltungsgericht, das seine Klage im April 2026 abwies. Er zog den Fall daraufhin ans Bundesgericht weiter. Dort verlangte er entweder die vollständige Verweigerung der Amtshilfe oder zumindest die Schwärzung aller Hinweise auf eine bestimmte Gesellschaft in den Bankdokumenten. Zudem beantragte er, dass die Weitergabe der Daten bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben werde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Für Fälle der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gilt eine besondere Hürde: Das Gericht befasst sich damit nur, wenn entweder eine grundsätzliche Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders wichtigen Fall handelt. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, es seien zwei solche grundsätzlichen Fragen zu klären – nämlich die genaue Tragweite des Subsidiaritätsprinzips sowie die Grenzen des Verbots sogenannter «Fishing Expeditions», also unzulässiger Ausforschungsanfragen ohne hinreichenden Verdacht.

Das Bundesgericht befand jedoch, dass es zu beiden Punkten bereits eine gefestigte Rechtsprechung gibt. Der Beschwerdeführer rüge letztlich nur die Anwendung bekannter Grundsätze auf seinen konkreten Fall – das genüge nicht, um eine grundsätzliche Rechtsfrage zu begründen. Auch ein besonders wichtiger Fall liege nicht vor, da keine schwerwiegende und glaubhaft dargelegte Verletzung grundlegender Verfahrensrechte erkennbar sei. Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, und der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_285/2026

Zurück zur Hauptseite