Ein Hauseigentümer aus dem Kanton Genf steht vor der Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft. Das kantonale Betreibungsamt hatte im April 2026 ein Verkaufsplakat veröffentlicht, das die Versteigerung des Grundstücks auf den 23. Juni 2026 ansetzte. Der Eigentümer erhielt dieses Dokument am 16. April 2026.
Gegen das Verkaufsplakat wehrte sich der Hauseigentümer mit einer Beschwerde. Er verlangte, das Plakat für ungültig zu erklären, weil darin keine Erwähnung einer laufenden Strafuntersuchung gegen die Gläubigerin gemacht worden sei, die die Versteigerung beantragt hatte. Ausserdem forderte er, das Versteigerungsverfahren bis zum Abschluss dieses Strafverfahrens auszusetzen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies seine Beschwerde Ende April 2026 ab: Das Verkaufsplakat enthalte alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, und für eine Aussetzung des Verfahrens fehle die rechtliche Grundlage.
Der Hauseigentümer zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er machte unter anderem geltend, die Behörden hätten seinen Fall nicht sorgfältig geprüft und sein Recht auf eine begründete Entscheidung verletzt. Die Bundesrichter folgten diesen Argumenten jedoch nicht. Sie hielten fest, dass das Verkaufsplakat alle gesetzlichen Anforderungen erfülle. Zudem gebe es – abgesehen von klar geregelten Ausnahmefällen – keine Möglichkeit, ein laufendes Betreibungsverfahren durch das Betreibungsamt aussetzen zu lassen. Ein laufendes Strafverfahren gegen eine Gläubigerin genüge dafür nicht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Hauseigentümers als offensichtlich unbegründet ab. Dieser muss nun die Gerichtskosten von 1500 Franken tragen. Die Versteigerung seiner Liegenschaft kann damit wie geplant stattfinden.