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Frau scheitert mit unzureichend begründeter Klage gegen Betreibungsamt

Eine Frau wehrte sich gegen die Auszahlung eines Erlösanteils aus einer Verwertung. Ihre Eingabe wurde mangels genügender Begründung abgewiesen.

Publikationsdatum: 22. Juni 2026

Eine Frau hatte sich im November 2025 mit zwei Eingaben an das Zivilgericht Basel-Stadt gewandt. Sie beanstandete dabei die Auszahlung eines ihr zustehenden Anteils aus dem Erlös einer Verwertung vom Februar 2024 – also aus dem Verkauf von gepfändeten Vermögenswerten. Die zuständige Aufsichtsbehörde trat im März 2026 auf ihre Eingaben nicht ein.

Die Frau zog den Fall daraufhin ans Appellationsgericht Basel-Stadt weiter und ergänzte ihre Eingabe kurz nach der Einreichung. Das Appellationsgericht trat jedoch ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein – mit der Begründung, dass ein zentraler Antrag der Frau erst vor dem Appellationsgericht gestellt worden war und damit als neu und ungültig galt. Zudem fehlte eine ausreichende Begründung.

Vor Bundesgericht hätte die Frau darlegen müssen, weshalb das Appellationsgericht falsch entschieden hat, als es auf ihre Eingabe nicht eintrat. Ihre Ausführungen gingen jedoch weitgehend an den Erwägungen des Appellationsgerichts vorbei. Sie machte zwar geltend, ihren Antrag vom 28. März 2026 begründet zu haben – doch das war nicht der Punkt. Das Appellationsgericht hatte ihr nicht vorgeworfen, den Antrag nicht begründet zu haben, sondern dass sie ihn überhaupt erst auf dieser Stufe gestellt hatte. Dass sie diesen Antrag bereits früher vor der unteren Behörde eingebracht hätte, konnte sie weder behaupten noch belegen. Ihr Hinweis auf ein angebliches Recht zur Nachbesserung blieb ohne nähere Ausführung.

Da die Eingabe offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt, trat der zuständige Bundesrichter im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_485/2026

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