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Fitnessstudio muss über 140'000 Franken Miete zahlen

Ein Fitnessstudio berief sich wegen Corona-Schliessungen auf einen reduzierten Mietzins. Die Richter entschieden, dass diese Frage nicht im Betreibungsverfahren geklärt werden kann.

Publikationsdatum: 23. Juni 2026

Ein Fitnessstudio in der Region Nyon hatte während der Corona-Pandemie im Jahr 2021 die Miete nicht vollständig bezahlt. Die Vermieterin leitete daraufhin eine Betreibung über rund 178'000 Franken ein. Das Fitnessstudio wehrte sich dagegen und argumentierte, die behördlich angeordneten Schliessungen hätten seinen Betrieb so stark beeinträchtigt, dass eine Mietzinsreduktion gerechtfertigt sei.

In erster Instanz gab der Friedensrichter dem Fitnessstudio teilweise recht: Er hielt es für möglich, dass die Pandemie-Massnahmen einen Anspruch auf Mietzinsreduktion begründen könnten – gestützt auf den juristischen Grundsatz, dass Verträge bei grundlegend veränderten Umständen angepasst werden können. Das kantonale Gericht des Kantons Waadt hob diesen Entscheid jedoch auf und ordnete an, dass das Fitnessstudio vorläufig rund 140'000 Franken bezahlen muss.

Das Bundesgericht bestätigte nun diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Frage, ob die Pandemie-Massnahmen tatsächlich zu einem so grossen Ungleichgewicht zwischen Mietzins und Gegenleistung geführt haben, dass eine Vertragsanpassung gerechtfertigt wäre, zu komplex ist, um sie im Rahmen eines Betreibungsverfahrens zu beurteilen. Für eine solche Prüfung müssten unter anderem Buchhaltungsunterlagen und erhaltene staatliche Unterstützungsleistungen wie Kurzarbeitsentschädigungen oder Bundesbürgschaftskredite berücksichtigt werden. Das sei Aufgabe eines ordentlichen Gerichtsverfahrens, nicht des vereinfachten Betreibungswegs.

Das Fitnessstudio muss nun die Verfahrenskosten von 5'500 Franken tragen und der Gegenseite zusätzlich eine Entschädigung von 6'500 Franken bezahlen. Will es eine Mietzinsreduktion durchsetzen, muss es dies in einem separaten ordentlichen Verfahren geltend machen.

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Urteilsnummer: 4A_257/2025

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