Eine 1959 geborene Frau aus Winterthur lebt seit 2015 getrennt von ihrem Ehemann, der in sein Heimatland Serbien zurückgekehrt ist. Als er die Schweiz verliess, liess er sich sein Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge von rund 375'000 Franken auszahlen. Die Frau beantragte mehrfach Ergänzungsleistungen bei der Stadt Winterthur, wurde aber zunächst abgewiesen, weil ihr Vermögen als zu hoch eingestuft wurde. Dabei rechnete die Stadt die Hälfte des Vorsorgekapitals ihres Mannes als ihr eigenes Vermögen an.
Im Jahr 2023 stellte die Frau erneut einen Antrag. Die Stadt Winterthur sprach ihr schliesslich rückwirkend ab Januar 2023 monatliche Ergänzungsleistungen zu – berechnete diese aber weiterhin unter Einbezug des hälftigen Anteils am Vorsorgekapital des Mannes als sogenannten Vermögensverzicht. Die Frau wehrte sich dagegen und verlangte höhere Leistungen. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht wies ihre Klage ab.
Das Bundesgericht gab der Frau nun recht. Es hielt fest, dass das Vorsorgekapital des Mannes bei der Berechnung ihrer Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt werden darf. Solange die Ehe nicht geschieden und der eheliche Güterstand nicht aufgelöst ist, hat die Frau keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen Anteil am Vermögen ihres Mannes. Eine solche Anwartschaft – also eine bloss mögliche künftige Forderung – gilt nicht als anrechenbares Vermögen. Zudem lebe der Mann im Ausland, weshalb ohnehin eine getrennte Berechnung vorzunehmen sei.
Die Stadt Winterthur muss nun den Anspruch der Frau auf Ergänzungsleistungen neu berechnen – ohne das Vorsorgekapital des Ehemannes einzubeziehen. Dies dürfte dazu führen, dass die Frau bereits früher als bisher angenommen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte und entsprechend höhere Zahlungen erhält. Die Verfahrenskosten trägt die Stadt Winterthur.