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Beschwerde einen Tag zu spät eingereicht – kein Gehör vor Gericht

Ein Mann reichte seine Beschwerde einen Tag nach Ablauf der Frist ein. Die Richter traten deshalb gar nicht erst auf den Fall ein.

Publikationsdatum: 23. Juni 2026

Die Staatsanwaltschaft Solothurn hatte ein Strafverfahren am 2. Februar 2026 eingestellt. Der Betroffene wehrte sich dagegen und gelangte ans Obergericht des Kantons Solothurn – ohne Erfolg. Dieses wies seine Beschwerde am 17. April 2026 ab.

Der Mann wollte den Fall daraufhin ans Bundesgericht weitertragen. Dafür hätte er jedoch die gesetzliche Frist von 30 Tagen einhalten müssen. Das Urteil des Obergerichts wurde ihm nachweislich am 21. April 2026 zugestellt, womit die Frist am 21. Mai 2026 ablief. Seine Eingabe gab er aber erst am 22. Mai 2026 – einen Tag zu spät – bei der Post auf.

Wegen dieser Verspätung trat die zuständige Bundesrichterin gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Sie prüfte den inhaltlichen Streit also nicht. Dieses Vorgehen entspricht dem üblichen Verfahren: Wer eine Frist verpasst, verliert das Recht, seinen Fall vor dem höchsten Gericht der Schweiz vorzubringen – unabhängig davon, wie stichhaltig seine Argumente sein mögen.

Zusätzlich muss der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, gesetzliche Fristen genau einzuhalten – selbst eine einzige versäumte Tag kann dazu führen, dass ein Anliegen nicht mehr gehört wird.

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Urteilsnummer: 7B_675/2026

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