Am 23. September 2024 begleitete die Sterbehilfeorganisation eine Person beim Suizid in einer Waldhütte im Kanton Schaffhausen. Dabei kam eine neuartige Suizidkapsel zum Einsatz. Noch am selben Tag informierte einer der beratenden Anwälte die Staatsanwaltschaft über den Vorfall. Tags darauf durchsuchte die Polizei die Kanzleiräume und stellte einen USB-Stick mit dem gesamten Mandatsdossier der Sterbehilfeorganisation sicher.
Die Staatsanwaltschaft verdächtigt die beiden Anwälte, nicht bloss beratend tätig gewesen zu sein, sondern möglicherweise aktiv an der Beihilfe zum Suizid mitgewirkt zu haben. Beide waren am Tag des Vorfalls vor Ort auf einer Zufahrtsstrasse zum Tatort angetroffen worden. Einer der Anwälte meldete den vollzogenen Suizid persönlich und zeitnah von dort aus den Behörden. Die Staatsanwaltschaft beantragte deshalb, den versiegelten USB-Stick entsiegeln und durchsuchen zu dürfen. Das Kantonsgericht Schaffhausen lehnte dieses Gesuch ab, weil es keinen hinreichenden Tatverdacht gegen die Anwälte sah.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht seine Begründung schuldig geblieben war: Es hatte nicht erklärt, weshalb es den Tatverdacht der Staatsanwaltschaft verwarf. Angesichts der engen Zusammenarbeit der Anwälte mit der Sterbehilfeorganisation, ihrer Anwesenheit vor Ort und der direkten Meldung des Suizids an die Behörden bestünden durchaus konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Tatbeteiligung. Auf das Anwaltsgeheimnis können sich die Betroffenen nicht berufen, wenn sie selbst im gleichen Fall als Beschuldigte gelten.
Allerdings schützt das Bundesgericht die Interessen unbeteiligter Dritter: Bevor der USB-Stick der Staatsanwaltschaft übergeben wird, muss das Kantonsgericht jene Daten aussondern, die aus Mandatsverhältnissen mit anderen, nicht beschuldigten Anwältinnen und Anwälten der Kanzlei stammen und keinen Bezug zum Fall haben. Erst danach darf der verbleibende Teil des Dossiers durchsucht werden.