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Versoixer Grundeigentümer muss illegale Bauten auf Agrarland abreissen

Auf einer Landwirtschaftsparzelle in Versoix GE wurden ohne Bewilligung Bauten errichtet. Die Eigentümer müssen das Gelände bis Oktober 2026 in den rechtmässigen Zustand zurückversetzen.

Publikationsdatum: 23. Juni 2026

Ein Grundeigentümer aus Versoix im Kanton Genf besitzt eine rund 5265 Quadratmeter grosse Parzelle, die grösstenteils als Landwirtschaftszone ausgewiesen ist. Seit Jahrzehnten wird das Gelände von einem Unternehmen für Zisternenwartung genutzt, dessen Verwaltungsratspräsident der Eigentümer selbst ist. Auf dem Grundstück stehen ein bereits seit den 1970er-Jahren bewilligter Hangar sowie eine betonierte Hoffläche aus den späten 1980er-Jahren. Seit Anfang 2021 restauriert zudem ein Verein auf dem Gelände ein historisches Boot – dafür wurden zwei Container und ein Tunnelgewächshaus aufgestellt.

Bei Kontrollen Ende 2023 und Anfang 2024 stellte das kantonale Baudepartement fest, dass mehrere Bauten und Installationen ohne die nötige Baubewilligung errichtet worden waren: ein Holzunterstand, Materiallager, zahlreiche abgestellte Fahrzeuge sowie die Container und das Tunnelgewächshaus. Im März 2024 ordnete das Departement an, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und alle unbewilligten Bauten zu entfernen. Die Betroffenen zogen dagegen vor Gericht – ohne Erfolg: Sowohl das Genfer Verwaltungsgericht als auch die kantonale Justizkammer bestätigten die Abbruchverfügung.

Vor Bundesgericht machten der Grundeigentümer, sein Unternehmen und der Verein geltend, das Recht zur Anordnung einer Wiederherstellung sei nach 30 Jahren verjährt. Die Richter lehnten dieses Argument ab. Zwar trat Anfang 2026 eine neue gesetzliche Regelung in Kraft, die eine 30-jährige Verjährungsfrist auch ausserhalb der Bauzone einführt. Diese Bestimmung war jedoch zum Zeitpunkt des kantonalen Entscheids noch nicht in Kraft und musste deshalb nicht angewendet werden. Zudem konnten die Betroffenen nicht nachweisen, dass die fraglichen Bauten tatsächlich seit mehr als 30 Jahren bestehen.

Das Bundesgericht bestätigte auch, dass die Abbruchanordnung verhältnismässig ist. Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sei ein Verfassungsgrundsatz, der konsequent durchgesetzt werden müsse. Der wirtschaftliche Schaden für das Unternehmen und die Interessen des Vereins an der Bootsrestaurierung wurden zwar berücksichtigt, überwiegen aber das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des Zustands nicht. Da die Installationen des Vereins leicht und mobil sind, sei ein alternativer Standort zumutbar. Den Betroffenen wird nun bis zum 31. Oktober 2026 Zeit gegeben, das Grundstück in den rechtmässigen Zustand zu versetzen.

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Urteilsnummer: 1C_458/2025

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