Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ermittelt gegen einen Mann wegen Verdachts auf Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte sie zwei Mobiltelefone des Beschuldigten sicher. Dieser verlangte, dass die Geräte versiegelt bleiben – also nicht von den Behörden durchsucht werden dürfen. Das Bezirksgericht Dietikon bewilligte im Oktober 2025 die Freigabe der Telefone zur Durchsuchung.
Dagegen wehrte sich der Beschuldigte vor Bundesgericht. Er argumentierte, auf den Geräten befänden sich private Nachrichten mit Familienangehörigen, Lebenspartnerinnen und seiner Arbeitgeberin. Diese Personen seien nicht in das Strafverfahren verwickelt und hätten ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Kommunikation. Ausserdem bestritt er einen ausreichenden Zusammenhang zwischen den Telefondaten und den ihm vorgeworfenen Straftaten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Es prüfte, ob dem Beschuldigten durch die Freigabe der Geräte ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe – was Voraussetzung wäre, um den Fall überhaupt zu behandeln. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn durch die Durchsuchung ein gesetzlich geschütztes Geheimnis unwiderruflich offenbart würde. Die Richter verneinten dies jedoch: Der Beschuldigte habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb sein Persönlichkeitsschutzinteresse das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegen sollte – zumal ihm die Beteiligung am Handel mit 820 Gramm Kokaingemisch vorgeworfen wird, was ein erhebliches Strafverfolgungsinteresse begründet.
Da die Einwände des Beschuldigten von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatten, wurde ihm auch die beantragte unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat – verweigert. Er muss die Gerichtskosten von 1'200 Franken selbst tragen.