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GC-Fan scheitert mit Klage gegen Polizeikontrolle beim Fanmarsch

Die Stadtpolizei Zürich kesselte GC-Fans ein und fotografierte sie. Ein Teilnehmer wollte dies gerichtlich anfechten – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 23. Juni 2026

Am 30. November 2024 fand im Zürcher Letzigrund ein Derby zwischen dem Grasshopper Club Zürich und dem FC Zürich statt. Im Vorfeld marschierten mehrere hundert GC-Anhänger durch die Stadt. Die Stadtpolizei stoppte den Fanmarsch auf der Duttweilerbrücke, kesselte die Teilnehmer ein, kontrollierte ihre Personalien und fotografierte sie. Grund dafür war, dass bereits beim GC-Fanmarsch vom 19. Oktober 2024 exzessiv Pyrotechnik gezündet worden war – und auch am 30. November wurden aus dem Marsch heraus Knallpetarden abgebrannt.

Einer der Teilnehmer wehrte sich gegen dieses Vorgehen. Er verlangte vor dem Zürcher Obergericht festzustellen, dass die Polizei ihn widerrechtlich festgehalten und fotografiert habe. Ausserdem forderte er die Löschung seiner Daten sowie eine Entschädigung von 200 Franken für den erlittenen Freiheitsentzug. Das Obergericht trat auf seine Klage jedoch gar nicht erst ein – mit der Begründung, es sei dafür nicht zuständig.

Der Fan zog daraufhin ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Polizei habe bei ihrer Aktion strafprozessuale Vorschriften angewendet, weshalb das Obergericht als Strafkammer zuständig gewesen wäre. Das Bundesgericht folgte dieser Sichtweise nicht. Es stellte fest, dass die Polizei in erster Linie zur Gefahrenabwehr gehandelt habe – also um zu verhindern, dass weitere gefährliche Feuerwerkskörper gezündet werden. Solche Massnahmen fallen unter das kantonale Polizeirecht, nicht unter die Strafprozessordnung. Dass eine Personenkontrolle im Nachhinein auch zur Aufklärung von Straftaten beitragen kann, ändere daran nichts.

Das Bundesgericht wies die Klage des GC-Fans ab und auferlegte ihm Gerichtskosten von 1'200 Franken. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde abgelehnt, weil seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Das Gericht hielt aber ausdrücklich fest, dass der Fan die polizeilichen Massnahmen auf dem Weg des Verwaltungsrechts hätte anfechten können.

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Urteilsnummer: 7B_683/2025

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