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Genfer Gericht muss Menschenhandels-Klage eines Inders neu prüfen

Ein Inder hatte Anzeige wegen Menschenhandels erstattet, doch das Verfahren wurde eingestellt. Das Bundesgericht weist den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Publikationsdatum: 23. Juni 2026

Ein indischer Staatsangehöriger hatte im Januar 2016 Strafanzeige gegen einen Schweizer-indischen Doppelbürger mit Wohnsitz in Genf erstattet – wegen des Verdachts auf Menschenhandel. Die Genfer Staatsanwaltschaft eröffnete eine Untersuchung, die sich über mehr als sieben Jahre hinzog. Im Oktober 2023 stellte sie das Verfahren schliesslich ein. Der Anzeigeerstatter focht diesen Entscheid vor der kantonalen Beschwerdeinstanz an – ohne Erfolg.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er rügte unter anderem, die Untersuchung sei nicht wirksam und nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt worden. Die lange Verfahrensdauer – während der das Dossier nacheinander von sechs verschiedenen Magistraten bearbeitet worden sei – habe ihn jahrelang in Angst und Ungewissheit gelassen. Er verlangte die Feststellung einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie eine Genugtuung von 20'000 Franken.

Während des Verfahrens vor Bundesgericht verstarb der Beschuldigte im März 2026. Sein Tod verunmöglicht eine Anklage und Verurteilung, weshalb das Bundesgericht den Antrag auf Weiterführung des Strafverfahrens als gegenstandslos abschrieb. In einem zentralen Punkt gab es dem Kläger jedoch recht: Die kantonale Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob das Recht des Anzeigeerstatters auf eine wirksame und zügige Untersuchung verletzt wurde – und ob ihm dafür eine Entschädigung zusteht. Diesen Aspekt hatte die Vorinstanz zu Unrecht als gegenstandslos abgetan.

Das Bundesgericht weist die Sache deshalb zur Neubeurteilung an die Genfer Beschwerdeinstanz zurück. Diese muss nun klären, ob die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft gegen das Beschleunigungsgebot und gegen die aus der EMRK abgeleitete Pflicht zu einer wirksamen Untersuchung verstossen hat. Der Kanton Genf muss dem Anzeigeerstatter zudem eine Parteientschädigung von 3'000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 7B_351/2024

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