Das Obergericht des Kantons Bern hatte den Verurteilten im August 2023 wegen gewerbsmässiger Erpressung, versuchter Nötigung und Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im September 2025 wurden er aufgefordert, die Strafe anzutreten. Dagegen wehrte er sich und beantragte unter anderem einen Aufschub, weil er nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen nicht haftfähig sei.
Die Berner Sicherheitsdirektion wies seinen Einwand ab. Auch das Obergericht trat auf seine anschliessende Eingabe nicht ein – mit der Begründung, der Mann setze sich nicht konkret mit dem Entscheid der Behörde auseinander. Stattdessen habe er verschiedene Behörden und Amtspersonen pauschal illegaler Machenschaften bezichtigt, ohne dies näher zu belegen. Seine übrigen Ausführungen hätten am eigentlichen Thema vorbeigezielt.
Daraufhin gelangte der Verurteilte ans Bundesgericht. Auch dort scheiterte er: Er beschränkte sich laut Gericht darauf zu behaupten, er habe «sinngemäss» gesundheitliche und persönliche Gründe gegen einen sofortigen Strafantritt geltend gemacht. Konkrete Hinweise darauf, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein sollte, lieferte er nicht. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein.
Zusätzlich beantragte der Verurteilte, dass ihm die Verfahrenskosten erlassen werden, weil er die nötigen Mittel nicht habe. Auch dieses Gesuch wurde abgelehnt – sein Rechtsmittel sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Die Gerichtskosten von 800 Franken muss er selbst tragen.