Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der seit 1992 in einer Walliser Praxis tätig ist, geriet ins Visier der kantonalen Gesundheitsbehörden. Der Vorwurf: Er soll die Verletzlichkeit eines älteren, in seiner Urteilsfähigkeit eingeschränkten Patienten ausgenutzt haben, mit dem er befreundet war. Ohne Absprache mit dem behandelnden Arzt und den Angehörigen und ohne nachgewiesene medizinische Begründung mischte er sich plötzlich in dessen Behandlung ein. Zudem soll er einen Pflegefachmann unter Druck gesetzt haben, um dessen Mitarbeit zu erzwingen.
Die Walliser Gesundheitsbehörde entzog dem Arzt daraufhin vorläufig die Berufsausübungsbewilligung auf unbestimmte Zeit und ordnete eine psychiatrische Begutachtung seiner Berufseignung an. Der Staatsrat des Kantons Wallis bestätigte diese Entscheidung. Das Kantonsgericht schränkte die Massnahme später ein: Der vollständige Entzug der Zulassung wurde als unverhältnismässig eingestuft und aufgehoben – mit Ausnahme des betroffenen Patienten. Die Pflicht, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, blieb jedoch bestehen. Das Gericht begründete dies damit, dass das Verhalten des Arztes Zweifel an seiner Eignung zur Berufsausübung wecke.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Psychiater ans Bundesgericht. Er wehrte sich implizit gegen die angeordnete Begutachtung, beantragte aufschiebende Wirkung und bat um eine Fristverlängerung von drei Wochen für seine Begründung. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Der Arzt hatte nicht dargelegt, inwiefern der kantonale Entscheid gegen geltendes Recht verstosse. Eine solche Begründung ist jedoch zwingend erforderlich. Die beantragte Fristverlängerung wurde ebenfalls abgelehnt, da gesetzliche Fristen nicht verlängert werden können.
Der Psychiater muss nun die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen. Die Frage, ob er sich tatsächlich einer psychiatrischen Begutachtung unterziehen muss, bleibt damit vorerst offen – die Sache geht zurück an die erstinstanzliche Behörde, die einen Gutachter bestimmen soll, nachdem sie den Arzt zu seiner Wahl angehört hat.