Ein kosovarischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung im Kanton Bern wollte in den Kanton Solothurn ziehen. Das dortige Migrationsamt lehnte das Gesuch Ende Oktober 2025 ab. Zunächst versuchte seine Tochter, dagegen vorzugehen, zog ihren Einspruch aber zurück, weil ihr Vater einen eigenen Anwalt beauftragt hatte.
Der Anwalt wollte die Beschwerde am letzten Tag der zehntägigen Frist – dem 6. November 2025 – einreichen. Um 23:10 Uhr fiel sein Drucker aus. Nach mehreren Neustarts konnte er das Dokument schliesslich ausdrucken und zur Post bringen. Die automatische Aufgabebestätigung trug jedoch den Zeitstempel 7. November 2025, 0:01 Uhr – also eine Minute nach Fristablauf. Der Anwalt beantragte daraufhin, die versäumte Frist wegen des technischen Ausfalls wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn lehnte dieses Gesuch ab. Es hielt fest, der Anwalt habe es selbst zu verantworten, dass er die Eingabe so spät vorbereitet habe. Wer bis kurz vor Mitternacht wartet, hat bei technischen Problemen keine Zeit mehr, anderweitig zu reagieren – etwa mit einer handgeschriebenen Eingabe. Der Kosovare zog den Fall weiter nach Lausanne.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid. Nach seiner Rechtsprechung schliesst bereits ein geringfügiges Verschulden die Wiederherstellung einer versäumten Frist aus. Technische Pannen wie ein Druckerausfall gelten nicht als unverschuldetes Hindernis, wenn die betroffene Person bis kurz vor Ablauf der Frist zugewartet hat. Im Ergebnis bleibt dem Kosovaren der Umzug in den Kanton Solothurn damit verwehrt. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.