Ein Mann aus dem Kanton Schaffhausen war in Konflikte mit Nachbarinnen, seinem Vermieter, der Polizei und verschiedenen Behörden verwickelt. Er stellte beim Obergericht Schaffhausen den Antrag, die Gerichtspräsidentin sowie weitere Mitarbeitende des Obergerichts wegen Befangenheit in den Ausstand zu versetzen – also von seinen Verfahren auszuschliessen. Das Obergericht lehnte dieses Begehren im März 2026 ab.
Der Mann zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. In seiner langen Eingabe erhob er schwere Vorwürfe gegen die Schaffhauser Behörden: Er sprach von «Hexenjagd», «Korruption», «Behördenwillkür» und «massiver Befangenheit». Er forderte den Ausstand aller Mitarbeitenden des Obergerichts und verlangte, dass sämtliche ihn betreffenden Verfahren an ein Gericht in einem anderen Kanton übertragen werden. Zusätzlich beanspruchte er Schadenersatz und Genugtuung von 30'000 Franken.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass eine Beschwerde konkret aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Der Mann habe sich jedoch nicht mit den eigentlichen Begründungen des Obergerichts auseinandergesetzt. Dieses hatte etwa darauf hingewiesen, dass die beanstandete Verfügung nicht von der Präsidentin, sondern vom Vizepräsidenten erlassen worden war, und dass eine Seitenbeschränkung bei einer weitschweifigen Eingabe allein keinen Befangenheitsvorwurf begründe. Stattdessen habe der Mann die Behörden pauschal als korrupt bezeichnet und seine eigene Sichtweise wiederholt.
Pauschale Ablehnungsbegehren gegen ganze Behörden sind laut Bundesgericht unzulässig. Auch auf die Forderungen nach Schadenersatz trat das Gericht nicht ein, da diese nicht Gegenstand eines Ausstandsverfahrens sind. Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten wurde wegen der Aussichtslosigkeit der Eingabe abgewiesen. Der Mann muss 500 Franken Gerichtskosten bezahlen. Das Bundesgericht warnte ihn ausserdem ausdrücklich davor, künftig missbräuchliche Eingaben zu machen.