Ein Beschuldigter aus dem Kanton Schaffhausen verlangte, dass alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons von seinen Verfahren ausgeschlossen werden. Konkret beantragte er zudem den Ausstand einer namentlich bekannten Staatsanwältin. Das Schaffhauser Obergericht lehnte das Gesuch ab: Pauschale Ausstandsbegehren gegen eine gesamte Behörde seien unzulässig – verlangt werden konkrete, individuell begründete Gründe gegen bestimmte Personen.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. In seiner Eingabe schilderte er auf zahlreichen Seiten seine persönliche Sicht der Dinge und erhob pauschale Vorwürfe wie Korruption, Befangenheit und «Hexenjagd» gegen die kantonalen Behörden. Mit den eigentlichen Erwägungen des Obergerichts setzte er sich jedoch kaum auseinander. Das Bundesgericht verlangt aber, dass Eingaben konkret aufzeigen, weshalb ein Vorinstanzentscheid falsch sein soll – blosse Kritik und allgemeine Vorwürfe genügen nicht.
Da die Beschwerde diesen Anforderungen offensichtlich nicht entsprach, trat das Bundesgericht gar nicht erst auf sie ein. Auch das Gesuch des Mannes, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde abgewiesen – seine Eingabe sei von vornherein aussichtslos gewesen. Er muss Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen.
Das Bundesgericht warnte den Beschuldigten zudem ausdrücklich: Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben sind unzulässig. Sollte er künftig erneut solche Beschwerden einreichen, werde das Gericht darauf nicht eintreten. Es ist nicht das erste Mal, dass der Mann mit einer Eingabe in dieser Sache gescheitert ist – bereits im Januar 2026 hatte das Bundesgericht eine frühere Beschwerde desselben Mannes abgewiesen.