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Klage gegen Schaffhauser Polizei kommt nicht durch

Ein Mann wollte eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Schaffhauser Polizei durchsetzen. Seine Eingabe war zu wenig begründet – er muss 500 Franken Gerichtskosten zahlen.

Publikationsdatum: 24. Juni 2026

Ein Mann reichte eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Schaffhauser Polizei ein und gelangte damit bis vor das Bundesgericht. Er verlangte, dass seine Beschwerde an das zuständige Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen weitergeleitet werde. Ausserdem wollte er die ihm im kantonalen Verfahren auferlegten Kosten zurückerstattet bekommen.

Das Schaffhauser Obergericht hatte zuvor festgestellt, dass nicht der Regierungsrat, sondern das Finanzdepartement für die Behandlung einer solchen Aufsichtsbeschwerde zuständig gewesen wäre. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Mann, soweit er eine Verweigerung einer Anzeigebestätigung beanstande, den strafprozessualen Weg hätte einschlagen müssen. Eine Weiterleitung an das Finanzdepartement erübrige sich daher. Die Kostenauflage sei ebenfalls rechtmässig.

Vor Bundesgericht setzte sich der Mann mit diesen Argumenten des Obergerichts kaum auseinander. Stattdessen bezeichnete er den Regierungsrat, das Obergericht und weitere Behörden pauschal als «befangen», «rechtswidrig» oder «willkürlich», ohne konkret aufzuzeigen, weshalb die Begründung des Obergerichts falsch sein soll. Auch zur Frage der Kosten fehlten substanzielle Argumente. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe deshalb nicht ein, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügte.

Das Gesuch des Mannes, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde ebenfalls abgewiesen, da seine Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Er muss Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen. Das Bundesgericht wies ihn zudem ausdrücklich darauf hin, dass es auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben künftig nicht eintreten werde.

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Urteilsnummer: 7B_525/2026

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