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Mieter scheitert mit Versuch, frühere Mietentscheide neu aufzurollen

Ein Mieter wollte drei frühere Gerichtsentscheide in einem Mietstreit nachträglich anfechten. Die Richter lehnten dies ab – die Voraussetzungen dafür waren nicht erfüllt.

Publikationsdatum: 24. Juni 2026

Ein Mieter aus dem Kanton Freiburg war in einen Rechtsstreit mit der Gemeinde Hauteville verwickelt. In diesem Zusammenhang hatte er in früheren Verfahren mehrere Niederlagen erlitten: Drei Entscheide des zuständigen Mietgerichts aus den Jahren 2023, 2024 und 2025 waren gegen ihn ausgefallen. Im November 2025 versuchte er, diese Entscheide nachträglich durch ein besonderes Verfahren – die sogenannte Revision – aufheben zu lassen. Dabei handelt es sich um ein Instrument, mit dem rechtskräftige Urteile unter sehr engen Voraussetzungen wieder aufgerollt werden können.

Das Mietgericht erklärte dieses Gesuch im Januar 2026 für unzulässig. Zum einen stützte sich der Mieter auf eine Gesetzesbestimmung, die nur dann greift, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuvor eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt hat – was hier nicht der Fall war. Zum anderen brachte er keine neuen Tatsachen oder Beweise vor, die er im früheren Verfahren nicht hätte geltend machen können. Er rügte lediglich, dass eine ihm auferlegte Ordnungsbusse unverhältnismässig oder willkürlich sei.

Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im März 2026. Es stellte zwar fest, dass der Erstrichter das rechtliche Gehör des Mieters verletzt hatte – er hatte entschieden, bevor die Frist zur Stellungnahme abgelaufen war. Doch dieser Fehler rechtfertigte nach Ansicht des Kantonsgerichts keine Rückweisung, da der Mieter nicht darlegte, was er in seiner Stellungnahme zusätzlich hätte vorbringen wollen. Eine Rückweisung wäre deshalb eine leere Formalität gewesen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mieters nun ebenfalls ab. Es hielt fest, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Überprüfung der früheren Entscheide eindeutig nicht erfüllt waren. Insbesondere kann ein angeblich neues rechtliches Argument keinen Revisionsgrund darstellen. Die Verfahrenskosten von 1000 Franken gehen zulasten des Mieters.

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Urteilsnummer: 4A_153/2026

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