Die Genfer Staatsanwaltschaft hatte im Januar 2026 entschieden, auf eine Strafanzeige der Frau nicht einzutreten. Diese Entscheidung wurde ihr am 21. Januar 2026 zugestellt. Damit lief die zehntägige Frist, um dagegen vorzugehen, am 2. Februar 2026 ab.
Am 28. Januar 2026 schickte die Frau der Staatsanwaltschaft ein Schreiben mit dem Titel «Strafrechtliche Eingabe». Die Staatsanwaltschaft fragte sie daraufhin, ob dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu verstehen sei – und setzte ihr dafür eine Frist bis zum 13. Februar 2026. Die Frau antwortete am 11. Februar, das Schreiben sei keine Beschwerde; sie beabsichtige, eine solche direkt beim zuständigen Gericht einzureichen. Das tat sie am 12. Februar 2026 – also nach Ablauf der eigentlichen Beschwerdefrist vom 2. Februar.
Das Genfer Kantonsgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig: Sie sei verspätet eingereicht worden. Zudem erfülle das Schreiben vom 28. Januar die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde ohnehin nicht, und die spätere Eingabe vom 12. Februar könne diesen Mangel auch nicht heilen.
Vor Bundesgericht argumentierte die Frau, sie habe ihre Beschwerde innerhalb der von der Staatsanwaltschaft gesetzten Frist bis zum 13. Februar eingereicht. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Frau habe sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandergesetzt und auch den zweiten Abweisungsgrund – die ungenügende Begründung – nicht angefochten. Da ihre Eingabe den formalen Anforderungen an eine Beschwerde beim Bundesgericht damit offensichtlich nicht genüge, trat das Gericht nicht darauf ein. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege lehnte es ebenfalls ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Frau muss Gerichtskosten von 500 Franken tragen.