Symbolbild

Eltern erhalten keine Antwort auf den Tod ihres Sohnes

Ein junger Mann starb 2022 nach einem mysteriösen Sturz. Die Eltern wollten die Ermittlungen wiederaufnehmen lassen – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 24. Juni 2026

Am 16. Juli 2022 fand die Schwester ihren Bruder bewusstlos und in Unterwäsche auf dem Küchenboden des Familienhauses in der Waadt. Er hatte ein grosses Hämatom an der Stirn, erlitt Krampfanfälle und musste per Helikopter in ein Spital geflogen werden. Trotz mehrerer Operationen verschlechterte sich sein Zustand, und am 21. Juli 2022 starb er an den Folgen seiner schweren Hirnverletzungen. Die Staatsanwaltschaft Lausanne eröffnete ein Strafverfahren gegen Unbekannt, um abzuklären, ob die Verletzungen kriminellen Ursprungs waren.

Im Rahmen der Untersuchung ordnete die Staatsanwaltschaft eine Obduktion an, liess Blut- und Urinproben analysieren und durchsuchte das Dossier sowie die elektronischen Geräte des Verstorbenen. Sie befragte zudem zweimal einen Mann, der den Verstorbenen am Nachmittag des 16. Juli als Letzter lebend gesehen hatte. Die Obduktion ergab, dass die Verletzungen sowohl durch einen Sturz aus eigener Höhe als auch durch Schläge oder eine Kombination davon hätten verursacht werden können – eine eindeutige Antwort lieferte die Medizin nicht. Gestützt auf alle Ermittlungsergebnisse kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine strafbare Handlung vorlagen, und stellte das Verfahren im September 2023 ein.

Die Eltern des Verstorbenen wehrten sich gegen diese Einstellung. Sie verlangten weitere Untersuchungsschritte: unter anderem eine Hausdurchsuchung beim letzten Bekannten ihres Sohnes, die Auswertung von dessen Mobiltelefon sowie eine formelle Befragung der Schwester. Das Waadtländer Kantonsgericht wies ihre Beschwerde im Februar 2024 ab. Daraufhin zogen die Eltern ans Bundesgericht und machten geltend, die Ermittlungen seien lückenhaft gewesen und hätten den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht genügt.

Das Bundesgericht wies die Klage der Eltern ab. Es hielt fest, dass die Staatsanwaltschaft alle unter den gegebenen Umständen gebotenen Untersuchungsschritte vorgenommen und die Ermittlungen sorgfältig geführt hatte. Konkrete Verdachtsmomente gegen den letzten Bekannten des Verstorbenen hätten gefehlt, weshalb weitergehende Zwangsmassnahmen nicht gerechtfertigt gewesen seien. Die Eltern müssen die Verfahrenskosten von 3000 Franken gemeinsam tragen.

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Urteilsnummer: 7B_629/2024

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