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Kläger scheitert mit Anzeige wegen Beleidigung und Verleumdung

Ein Mann erstattete Anzeige wegen Beleidigung und Verleumdung. Das Bundesgericht trat auf seine Klage nicht ein, weil er seine Schadenersatzforderung nicht ausreichend begründete.

Publikationsdatum: 24. Juni 2026

Im Juli 2022 erstattete ein Mann Strafanzeige gegen eine Frau wegen Verleumdung, Beleidigung und falschen Zeugenaussagen. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Nordwaadt eröffnete zunächst eine Untersuchung wegen Beleidigung, lehnte jedoch eine Verfolgung wegen Verleumdung ab. Nach einer zweiten Anzeige des Klägers wurde die Untersuchung Anfang 2024 auf Verleumdung und Beleidigung ausgeweitet. Parteien und Zeugen wurden einvernommen.

Im September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte ein. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diese Einstellung im November 2024. Der Kläger zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte unter anderem eine Entschädigung von 600 Franken für erlittenes seelisches Leid sowie weitere Ermittlungen, etwa die Befragung seiner Schwester, seiner Mutter und der Beschuldigten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde weitgehend nicht ein. Als Privatkläger hätte der Mann darlegen müssen, welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche er aus dem Verfahren ableitet. Er beschränkte sich jedoch darauf zu sagen, die Beschuldigte habe seine Ehre und Würde verletzt und ihn «besonders getroffen». Das reicht nach der Rechtsprechung nicht aus: Eine leichte Beeinträchtigung des Ansehens begründet keinen Anspruch auf Genugtuung. Dafür wäre eine objektiv schwerwiegende und subjektiv als erheblich empfundene Verletzung nachzuweisen.

Auch seine weiteren Rügen blieben erfolglos. Der Kläger hatte zwar behauptet, er sei nicht angehört worden, doch stellte das Gericht fest, dass er die Vorladungen zu den Einvernahmen erhalten, aber nicht daran teilgenommen hatte. Seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Bundesgericht ebenfalls ab – nicht wegen fehlender finanzieller Mittel, sondern weil der Kläger nie formell darum ersucht hatte. Er muss die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen, wobei seine schwierige finanzielle Lage bei der Festsetzung berücksichtigt wurde.

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Urteilsnummer: 7B_106/2025

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