Ein Bezüger von Ergänzungsleistungen – staatliche Zusatzleistungen zur AHV oder IV für Menschen mit knappem Einkommen – forderte von der Ausgleichskasse des Kantons Bern die Vergütung von Krankheitskosten. Da die Behörde aus seiner Sicht zu lange untätig blieb, reichte er im März 2026 beim kantonalen Verwaltungsgericht eine Klage wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ein.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf diese Klage jedoch gar nicht erst ein. Die Begründung: Die Ausgleichskasse hatte bereits im Dezember 2025 eine Verfügung erlassen und diese im März 2026 mit einem Einspracheentscheid bestätigt. Damit hatte die Behörde die geforderte Entscheidung bereits getroffen, bevor die Klage eingereicht wurde. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Klage wegen Untätigkeit bestand deshalb zum Zeitpunkt der Einreichung nicht mehr.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort begnügte er sich jedoch damit, pauschal zu behaupten, eine nicht näher bezeichnete Behörde verweigere ihm zustehende Beiträge, und leitete daraus Schadenersatzforderungen ab. Konkrete Argumente, weshalb das Verwaltungsgericht falsch entschieden haben soll, fehlten. Das Bundesgericht befand, eine solche allgemeine Behauptung genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine ordentliche Beschwerdebegründung nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein. Das Gesuch des Mannes um Befreiung von den Gerichtskosten wurde abgewiesen, weil die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Ausnahmsweise verzichteten die Richter dennoch erneut auf die Erhebung von Gerichtskosten – wiesen den Mann aber ausdrücklich darauf hin, dass er bei ähnlicher Prozessführung in Zukunft nicht mehr mit dieser Ausnahme rechnen darf.