Ein Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV wollte, dass die Kosten seiner Cannabis-Therapie von der Ergänzungsleistungsbehörde des Kantons Bern übernommen werden. Er reichte entsprechende Gesuche ein, wurde aber abgewiesen – zunächst von der Ausgleichskasse, dann vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass das Gesetz klar vorschreibt, welche Krankheitskosten über Ergänzungsleistungen vergütet werden können. Medikamentenkosten können demnach nur dann übernommen werden, wenn zuvor die obligatorische Krankenkasse dafür aufgekommen ist – konkret im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt. Die Cannabis-Präparate, die der Mann verwendete, sind weder auf der Arzneimittelliste noch auf der Spezialitätenliste der Krankenkassen aufgeführt. Deshalb übernimmt die Krankenkasse diese Kosten nicht, und damit entfällt auch die Möglichkeit einer Vergütung über die Ergänzungsleistungen.
Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dort argumentierte er unter anderem mit der medizinischen Notwendigkeit der Cannabis-Therapie. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Solange die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, bleibt kein Raum für eine Kostenvergütung durch die Ergänzungsleistungsbehörde. Zudem ging der Mann auf die entscheidenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils gar nicht ein, was eine ordentliche Prüfung durch das Bundesgericht verunmöglichte.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie offensichtlich ungenügend begründet war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, keine Gerichtskosten zahlen zu müssen – wurde abgewiesen. Ausnahmsweise verzichtete das Gericht dennoch auf die Erhebung von Gerichtskosten. Es warnte den Mann jedoch ausdrücklich: Bei ähnlichen künftigen Eingaben werde man nicht mehr auf diese Ausnahme verzichten.