Ein Mann in Genf wurde medizinisch angewiesen, Massnahmen zu dulden, die seine Bewegungsfreiheit einschränken – eine sogenannte fürsorgerische Unterbringung. Dagegen wehrte er sich am 10. März 2026 beim Genfer Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. Dieses wies seinen Einspruch am 17. März 2026 ab und lehnte auch seinen Antrag auf sofortige Entlassung ab.
Noch am selben Tag wandte sich der Mann direkt ans Bundesgericht in Lausanne. In den folgenden Wochen reichte er mehrere ergänzende Schreiben ein – am 18., 24. und 25. März sowie am 13. April 2026. Er hoffte, dass das oberste Gericht der Schweiz die Entscheidung aufhebt und ihn freilässt.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Das Bundesgericht kann in Zivilsachen grundsätzlich nur dann angerufen werden, wenn zuvor alle kantonalen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Im vorliegenden Fall hatte das Genfer Kindes- und Erwachsenenschutzgericht in seiner Verfügung selbst darauf hingewiesen, dass der nächste Schritt die Aufsichtskammer des Genfer Kantonsgerichts wäre – und nicht das Bundesgericht. Da der Mann diesen Schritt übersprungen hatte, war seine Eingabe in Lausanne unzulässig.
Das Bundesgericht leitete die Unterlagen deshalb an die zuständige kantonale Aufsichtskammer weiter, damit diese den Fall prüfen kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der besonderen Umstände ausnahmsweise verzichtet.