Ein Mann erstattete im Oktober 2024 beim Kanton Tessin Strafanzeige gegen drei Personen wegen mutmasslicher Vermögensdelikte und Drohung. Der zuständige Staatsanwalt entschied jedoch bereits kurz darauf, keine Strafuntersuchung zu eröffnen. Der Anzeigeerstatter wehrte sich dagegen vor dem Tessiner Appellationsgericht – ebenfalls ohne Erfolg. Das Gericht wies seine Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.
In der Folge gelangte der Mann ans Bundesgericht. Er verlangte, die Entscheidung des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese eine Strafuntersuchung einleite. Hilfsweise beantragte er, die Sache zur neuen Beurteilung ans kantonale Gericht zurückzusenden.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Wer als Anzeigeerstatter ans Bundesgericht gelangen will, muss darlegen, inwiefern ein Strafverfahren auch seine zivilrechtlichen Ansprüche – etwa Schadenersatzforderungen – beeinflussen würde. Genau das unterliess der Mann: Er erklärte nicht, welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche er aus den angezeigten Vorfällen ableiten würde. Damit fehlte ihm die notwendige Berechtigung, das Urteil des Appellationsgerichts beim Bundesgericht anzufechten.
Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass der Mann auch keine formellen Verfahrensfehler geltend machte, die unabhängig von der inhaltlichen Beurteilung hätten geprüft werden können. Seine Rügen zielten ausschliesslich darauf ab, die Entscheidung, keine Strafuntersuchung zu eröffnen, inhaltlich in Frage zu stellen – was ihm ohne die erforderliche Berechtigung verwehrt ist. Die Gerichtskosten von 800 Franken trägt der Anzeigeerstatter.