Ein Mann wehrte sich gegen einen Entscheid, mit dem ihm auferlegt wurde, eine Schuld zu bezahlen. Das Kantonsgericht Zug hatte den Weg für die Betreibung freigemacht, und auch das Obergericht Zug trat auf seine Beschwerde nicht ein – weil er diese zu wenig begründet hatte. Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht forderte ihn auf, bis zum 27. April 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken einzuzahlen. Die entsprechende Verfügung wurde als eingeschriebene Gerichtssendung an die Adresse geschickt, die er selbst angegeben hatte. Die Post konnte das Schreiben jedoch nicht zustellen und sandte es mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurück. Rechtlich gilt ein solches Schreiben trotzdem als zugestellt: Wer ein Verfahren einleitet und eine Adresse angibt, muss dafür sorgen, dass er dort Gerichtspost empfangen kann.
Da der Vorschuss ausblieb, räumte das Bundesgericht dem Mann eine letzte Frist bis zum 15. Mai 2026 ein. Auch diese Mahnung wurde an dieselbe Adresse geschickt – und ebenfalls nicht abgeholt. Erst am 20. Mai 2026, also nach Ablauf beider Fristen, meldete sich der Mann und fragte nach dem Stand seines Verfahrens.
Weil der geforderte Kostenvorschuss nie einging, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Sein Anliegen wurde damit ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen.