Ein Ehepaar, das 2021 geheiratet hatte und keine Kinder hat, trennte sich. Die Ehefrau verlangte vom Mann einen monatlichen Unterhaltsbeitrag ab Oktober 2024. Das Waadtländer Zivilgericht verpflichtete den Mann zunächst, seiner Frau monatlich 2'240 Franken zu zahlen. Auf seine Einsprache hin bestätigte ein kantonales Berufungsgericht diese Zahlung für den Zeitraum Oktober 2024 bis März 2025, befreite ihn aber ab April 2025 von jeder Unterhaltspflicht. Gegen dieses Urteil gelangte der Mann ans Bundesgericht.
Vor Bundesgericht machte der Mann geltend, seine Frau erziele neben ihrem Lohn monatlich rund 2'275 Franken an zusätzlichen Einnahmen, was die Unterhaltspflicht entfallen lassen müsste. Das Berufungsgericht hatte diese Argumente jedoch als zu spät vorgebracht abgewiesen: Der Mann hatte die entsprechenden Bankbelege seiner Frau zwar rechtzeitig erhalten, seine Schlussfolgerungen daraus aber erst mehr als zwei Monate nach der Berufungsverhandlung in seinen schriftlichen Plädoyers eingereicht. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Neue Tatsachen und Beweismittel müssen im Berufungsverfahren unverzüglich vorgebracht werden – ein Zuwarten von über zwei Monaten ist nicht zulässig.
Weiter beanstandete der Mann, dass das Berufungsgericht die Kosten seiner Ferienhäuser in Frankreich und in der Westschweiz nicht bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt hatte. Er argumentierte, er könne diese Liegenschaften wegen seiner Gesundheitsprobleme gar nicht nutzen und müsse dennoch dafür aufkommen. Das Bundesgericht wies auch dieses Argument zurück: Kosten für Ferienhäuser gelten als Luxusausgaben und gehören nicht zu den grundlegenden Lebenshaltungskosten, die bei der Unterhaltsberechnung massgebend sind. Der Mann muss diese Kosten aus seinem eigenen Anteil am gemeinsamen Überschuss bestreiten. Würde man sie dem gemeinsamen Budget anrechnen, würde die Ehefrau indirekt für Güter aufkommen, die ihr nicht gehören und aus denen sie keinen Nutzen zieht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab, soweit es darauf eintrat. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ebenfalls abgelehnt, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1'500 Franken trägt er selbst.