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Verurteilter Sexualstraftäter bleibt nach Gruppenvergewaltigung schuldig

Drei Männer missbrauchten 2021 eine bewusstlose Frau. Einer der Verurteilten scheiterte mit seinem Versuch, die Schuldsprechung anzufechten.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

In der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2021 besuchte eine junge Frau mit zwei Freundinnen eine Diskothek im Kanton Waadt. Später fuhren die drei Frauen zu einer privaten Feier, wo sie weiteren Alkohol konsumierten. Die junge Frau wurde zunehmend betrunkener, musste sich übergeben und schlief schliesslich in einem Schlafzimmer ein. Während sie bewusstlos war, missbrauchten sie drei Männer sexuell. Einer der Täter setzte den Geschlechtsverkehr fort, obwohl die Frau zuvor klar «Nein» gesagt und signalisiert hatte, dass er ihr wehtue.

Das Waadtländer Strafgericht verurteilte alle drei Männer wegen sexueller Handlungen mit einer widerstandsunfähigen Person. Einer der Verurteilten erhielt eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate unbedingt. Die Waadtländer Berufungsinstanz reduzierte seine Strafe auf 24 Monate, vollständig bedingt. Zudem wurden die drei Täter gemeinsam verpflichtet, der Frau 20'000 Franken Genugtuung zu zahlen.

Der Verurteilte, dessen Strafe auf 24 Monate bedingt reduziert worden war, gelangte ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Frau sei beim Geschlechtsverkehr noch bei Bewusstsein und einverstanden gewesen. Ausserdem bestritt er, dass ihr geäussertes «Nein» an ihn gerichtet gewesen sei. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück. Es stützte sich auf die klaren und übereinstimmenden Aussagen einer Zeugin, die im Zimmer anwesend war und eindeutig gehört hatte, wie die Frau dem Verurteilten sagte, sie wolle keine Penetration. Diese Aussagen hatte die Zeugin in einer früheren Einvernahme gemacht, als ihre Erinnerung noch frisch war.

Das Bundesgericht bestätigte damit das Urteil der kantonalen Instanz vollumfänglich. Die Schuldsprechung wegen sexueller Handlungen mit einer widerstandsunfähigen Person bleibt bestehen. Der Verurteilte muss zudem die Gerichtskosten von 1'200 Franken tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da seine Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 6B_162/2026

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