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Investor darf Strafverfahren in der Schweiz nicht weiterführen

Ein Investor behauptete, beim Kauf von Aktionen einer Minengesellschaft betrogen worden zu sein. Die Schweizer Richter bestätigen die Einstellung des Verfahrens, weil in Frankreich bereits ein Verfahren läuft.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Ein Investor erwarb Ende Januar 2014 eine Million Aktien einer deutschen Gesellschaft, die Rechte an einer Goldmine in Mali hielt – zum Preis von 1,25 Millionen Euro. Später stellte er fest, dass die Mine nie rentabel betrieben werden konnte und die Aktien wertlos waren. Er erstattete Strafanzeige in Genf gegen einen Finanzberater und einen Manager eines grossen Industriekonzerns: wegen Betrugs und Bestechung ausländischer Beamter. Der Vorwurf: Die beiden hätten ihn mit falschen Versprechungen zum Kauf der Aktien verleitet und gleichzeitig malische Beamte bestochen, um Aufträge für den Verkauf von Militärhubschraubern zu sichern.

Die Genfer Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im November 2023 ein. Sie begründete dies damit, dass in Frankreich bereits ein Strafverfahren zum selben Sachverhalt laufe. Der Investor wehrte sich dagegen – ohne Erfolg: Sowohl die kantonale Beschwerdeinstanz als auch das Bundesgericht wiesen seine Einwände ab.

In Bezug auf den Vorwurf der Bestechung ausländischer Beamter hielten die Richter fest, dass der Investor nicht als direkt geschädigte Person gilt. Die entsprechende Strafnorm schütze in erster Linie öffentliche Interessen – nämlich die Unparteilichkeit staatlicher Entscheidungsprozesse –, nicht aber das Vermögen privater Anleger. Damit fehlte ihm die Berechtigung, gegen die Einstellung dieses Teils des Verfahrens vorzugehen.

Beim Betrugsverdacht anerkannten die Richter zwar, dass der Investor grundsätzlich berechtigt war, das Verfahren weiterzuziehen. Dennoch bestätigten sie die Einstellung: Da in Frankreich bereits ein paralleles Verfahren zum selben Sachverhalt geführt wird – und der Investor dort auch als Zivilpartei aufgetreten ist –, bestand kein überwiegendes Interesse daran, die Strafverfolgung zusätzlich in der Schweiz weiterzuführen. Der Investor muss zudem die Verfahrenskosten von 3000 Franken tragen und dem Finanzberater eine Entschädigung von 800 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 7B_316/2024

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