Eine Frau arbeitete seit 2001 beim Kanton Genf, zuletzt als Projektleiterin im kantonalen Amt für Informationssysteme und Digitalisierung. Ab April 2022 war sie vollständig krankgeschrieben. Ende 2022 legte sie ein ärztliches Zeugnis vor, das eine schwere Elektrosensibilität bescheinigte – sie vertrage demnach keine elektromagnetischen Felder in ihrer Umgebung, auch nicht am Arbeitsplatz. Der Kanton teilte ihr mit, dass vollständige Heimarbeit nicht möglich sei.
Der arbeitsmedizinische Dienst des Kantons stellte nach eingehender Prüfung fest, dass die Frau ihre bisherige Stelle kurz- oder mittelfristig nicht wieder antreten könne. Im Februar 2024 wurde ihr in einem Gespräch mitgeteilt, dass der Arbeitgeber eine Kündigung wegen Unfähigkeit, die Anforderungen der Stelle zu erfüllen, in Betracht ziehe. Im Juli 2025 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich per Ende Oktober 2025 aufgelöst. Dagegen klagte die Frau beim Genfer Verwaltungsgericht – ohne Erfolg.
Vor Bundesgericht bestritt die Frau die Kündigung selbst und die medizinische Beurteilung ihrer Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich nicht mehr. Sie rügte einzig formelle Mängel: Das Gericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es einen von ihr beanstandeten Beweis nicht ausdrücklich aus dem Verfahren ausgeschlossen und ihre Kritik an der Verwendung sensibler Gesundheitsdaten im Kündigungsentscheid nicht hinreichend begründet habe.
Das Bundesgericht wies beide Rügen ab. Zum einen hatte das Verwaltungsgericht das umstrittene Dokument schlicht nicht berücksichtigt – damit hatte es der Frau implizit recht gegeben, ohne dies ausdrücklich festzuhalten. Zum anderen hatte das Genfer Gericht die Frage der Gesundheitsdaten auf vier Seiten ausführlich behandelt und dabei mehrere einschlägige Gesetze geprüft. Die Kündigung bleibt damit rechtskräftig, und die Frau muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.