Symbolbild

Schuldner muss 1,5 Millionen Franken aus deutschem Urteil zahlen

Ein Münchner Gericht hatte einen Mann zu einer Zahlung von 1,5 Millionen Franken verurteilt. Die Schweizer Richter erklären das Urteil für vollstreckbar.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Ein Schweizer Schuldner wehrte sich gegen die Vollstreckung eines deutschen Gerichtsurteils in der Schweiz. Das Münchner Oberlandesgericht hatte ihn im November 2018 zur Zahlung von rund 1,49 Millionen Franken zuzüglich Zinsen verurteilt. Sein Gläubiger wollte dieses Urteil in der Schweiz durchsetzen und leitete ein Betreibungsverfahren ein.

Der Schuldner versuchte, die Vollstreckung zu verhindern, indem er argumentierte, das deutsche Urteil widerspreche dem Schweizer Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Damit wollte er geltend machen, das ausländische Urteil sei mit dem Schweizer Rechtsgefühl unvereinbar und dürfe deshalb hierzulande nicht vollstreckt werden. Das Waadtländer Kantonsgericht wies diesen Einwand jedoch ab: Der Schuldner habe nicht konkret dargelegt, inwiefern das Urteil tatsächlich gegen grundlegende Schweizer Rechtsprinzipien verstosse. Er habe lediglich die inhaltliche Richtigkeit des deutschen Urteils bestritten, ohne eine nachvollziehbare Begründung zu liefern.

Vor Bundesgericht wiederholte der Schuldner im Wesentlichen dieselben Argumente, ohne sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde beide Begründungsstränge des angefochtenen Urteils angreifen muss – andernfalls ist sie unzulässig. Da der Schuldner dies unterliess, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe gar nicht erst ein.

Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen und seinem Gläubiger eine Entschädigung von 1500 Franken bezahlen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten vom Staat tragen zu lassen – wurde ebenfalls abgewiesen, weil seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_30/2026

Zurück zur Hauptseite