Der Kanton Waadt hatte gegen einen Mann eine Betreibung eingeleitet und dabei die Rückzahlung von 238'606 Franken verlangt. Beim zuständigen Gericht im Wallis beantragte der Kanton, dass der Widerspruch des Mannes gegen diese Betreibung aufgehoben wird – was bedeutet, dass die Forderung vollstreckt werden kann. Das erstinstanzliche Gericht in Martigny entschied zunächst zugunsten des Mannes, doch das Kantonsgericht Wallis korrigierte diesen Entscheid und gab dem Kanton Waadt recht: Die Betreibung über 238'606 Franken wurde für vollstreckbar erklärt.
Der Mann zog den Entscheid des Walliser Kantonsgerichts ans Bundesgericht weiter. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Die Beschwerde erfüllte die gesetzlichen Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss klar darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll – das hatte der Mann unterlassen.
Zusätzlich hatte der Mann beantragt, dass ihm die Gerichtskosten erlassen werden, weil er die nötigen finanziellen Mittel nicht aufbringen könne. Auch dieses Gesuch wurde abgelehnt. Das Bundesgericht begründete dies damit, dass die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe – eine Voraussetzung, die für einen solchen Kostenerlass zwingend erfüllt sein muss.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Vor allem aber bleibt die Forderung des Kantons Waadt über 238'606 Franken bestehen und kann vollstreckt werden.