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Anlegerin erhält keine Sicherung ihrer Forderungen gegen Dritte in Holland

Eine Frau, die Opfer mutmasslicher Vermögensdelikte wurde, wollte Vermögenswerte in den Niederlanden sichern lassen. Die Richter lehnten dies als unverhältnismässig ab.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Eine Frau hatte einer Gesellschaft Millionenbeträge anvertraut, um Aktien einer niederländischen Firma zu erwerben. Laut Anklage soll der Verwalter dieser Gesellschaft die Frau durch Täuschung dazu gebracht haben, rund 5,5 Millionen Euro zu investieren – zu einem weit überhöhten Preis. Der mutmassliche Haupttäter sowie ein weiterer Beschuldigter wurden im Mai 2025 vor das Bezirksgericht Sitten überwiesen. Die Frau meldete im Oktober 2025 ihre Schadenersatzforderungen an.

Gleichzeitig beantragte die Frau, Vermögenswerte zweier Personen in den Niederlanden zu sichern: Es handelte sich um eine Mutter und ihren Sohn, die beim ursprünglichen Aktienverkauf zusammen rund 4,2 Millionen Euro erhalten hatten. Konkret sollten ein Haus, Fahrzeuge und Bankguthaben eingefroren werden. Das Bezirksgericht Sitten lehnte den Antrag zweimal ab. Auch die Walliser Kantonsgericht wies die Beschwerde der Frau ab.

Die Richter in Lausanne bestätigten die Ablehnung, wenn auch mit anderer Begründung. Sie hielten fest, dass eine Sicherung der Vermögenswerte im fortgeschrittenen Verfahrensstadium unverhältnismässig gewesen wäre: Die Hauptverhandlung war bereits für März 2026 angesetzt, und ein internationales Rechtshilfeverfahren mit den Niederlanden hätte zwischen einem und fünfzehn Monate dauern können. Zudem hätte das Gericht erst nach dem Urteil in der Hauptsache beurteilen können, ob überhaupt Ersatzforderungen gegen diese Dritten in Frage kämen.

Erschwerend kam hinzu, dass die Frau trotz Kenntnis der Begünstigten seit Jahren keine früheren Sicherungsmassnahmen beantragt hatte. Da das Strafverfahren gegen den Hauptbeschuldigten bereits seit über zehn Jahren lief, hätten die betroffenen Personen in den Niederlanden zudem längst von der Untersuchung wissen und allenfalls bereits Massnahmen ergriffen haben können, um ihr Vermögen zu verringern. Die Frau muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_382/2026

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