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Hilfskoch-Bewerber bleibt 45 Tage ohne Arbeitslosengeld

Ein Stellensuchender torpedierte seine Chancen auf eine Stelle als Hilfskoch selbst. Er muss nun 45 Tage auf Arbeitslosentaggelder verzichten.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Ein arbeitsloser Mann bewarb sich auf eine Stelle als Hilfskoch. Im Bewerbungsgespräch signalisierte er jedoch nicht, dass er auch einen tieferen Lohn akzeptieren würde. Zudem gab er dem potenziellen Arbeitgeber zu verstehen, sich für die Stelle überqualifiziert zu fühlen. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden wertete dieses Verhalten als selbstverschuldetes Scheitern der Stellenbewerbung und sperrte ihm die Arbeitslosentaggelder für 45 Tage.

Das Obergericht des Kantons Graubünden bestätigte diese Sanktion. Es kam zum Schluss, der Mann habe durch sein Auftreten die Anstellung aktiv verhindert, weil er keine klare und eindeutige Bereitschaft zum Vertragsabschluss gezeigt habe. Erschwerend kam hinzu, dass er bereits früher wegen ähnlichen Verhaltens sanktioniert worden war – weshalb das Gericht auch die Dauer der Sperre von 45 Tagen als angemessen erachtete.

Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort beschränkte er sich jedoch darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern und das vorinstanzliche Urteil pauschal als falsch zu bezeichnen. Er legte nicht konkret dar, welche Rechtsnormen das Obergericht verletzt haben soll oder weshalb dessen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen.

Da eine Beschwerde ans Bundesgericht eine substanziierte Begründung erfordert, trat das Gericht auf die Eingabe gar nicht erst ein. Der Entscheid des Obergerichts bleibt damit rechtskräftig: Der Mann erhält für 45 Tage keine Arbeitslosentaggelder. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 8C_344/2026

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