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Freispruch nach Fischsterben wird neu beurteilt

Nach dem Tod von 483 Forellen in einem Freiburger Bach wurde ein Unternehmer freigesprochen. Die Bundesrichter schicken den Fall zur Neubeurteilung zurück.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Am 28. Juli 2022 wurden in zwei Bächen im Kanton Freiburg 483 tote Forellen entdeckt. In unmittelbarer Nähe hatte ein Unternehmer rund 300 Kubikmeter verrottende Pflanzenreste gelagert. Am Fuss dieses Haufens verlief eine Rinne, die Sickerwasser aus der Verrottungsmasse direkt in den Bach leitete. Das kantonale Umweltamt kam zum Schluss, dass dieses Sickerwasser – sogenanntes Lixiviat – die Ursache für die Wasserverschmutzung und das Fischsterben war.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Unternehmer wegen fahrlässiger Gewässerverschmutzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 770 Franken sowie einer Busse von 4500 Franken. Das Freiburger Kantonsgericht hob dieses Urteil jedoch auf und sprach ihn frei. Die Berufungsinstanz zweifelte daran, ob das Sickerwasser tatsächlich die alleinige Ursache des Fischsterbens war. Sie verwies auf andere mögliche Faktoren wie Hitze, Niedrigwasser und einen nahe gelegenen Misthaufen. Ausserdem sei Lixiviat an sich keine verbotene oder giftige Substanz, weshalb eine konkrete Gefährdung des Gewässers nicht nachgewiesen sei.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Die Lausanner Richter geben dem Bundesamt recht – allerdings aus einem formalen Grund: Das Freiburger Kantonsgericht habe die falsche rechtliche Frage gestellt. Das Wassergesetz verbietet nicht nur tatsächliche Verschmutzungen, sondern bereits das Schaffen einer konkreten Gefahr für ein Gewässer. Entscheidend ist also nicht, ob das Sickerwasser nachweislich die alleinige Ursache des Fischsterbens war, sondern ob vom Lagerplatz eine ernsthafte Gefahr für den Bach ausging.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde: Unklar bleibt etwa, welche Mengen an Sickerwasser flossen, welche chemischen Eigenschaften dieses hatte und unter welchen Bedingungen die Pflanzenreste gelagert wurden. Weil diese Fragen offen sind, kann das Bundesgericht nicht abschliessend beurteilen, ob eine konkrete Gewässergefährdung vorlag. Es hebt den Freispruch auf und weist den Fall zur erneuten Prüfung ans Kantonsgericht zurück. Ob der Unternehmer am Ende verurteilt wird oder nicht, lassen die Bundesrichter ausdrücklich offen.

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Urteilsnummer: 6B_92/2026

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