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Schafhalter im Thurgau dürfen Hof nicht als Landwirtschaftsbetrieb einstufen lassen

Ein Thurgauer Betrieb mit Schafen und Mastkälbern gilt nicht als landwirtschaftliches Gewerbe. Die Fläche ist zu klein für die gehaltene Tierzahl.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Ein Ehepaar aus dem Kanton Thurgau hält auf seinem rund 5'284 Quadratmeter grossen Grundstück Schafe und Mastkälber. Die bewirtschaftete Fläche beträgt insgesamt 2,5 Hektaren, inklusive gepachtetem Land. Die Eigentümer wollten offiziell bestätigt haben, dass ihr Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts gilt – eine Einstufung, die ihnen bestimmte Vorteile verschaffen würde, etwa bei der Erbfolge oder beim Bau eines Nebenbetriebs.

Das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau lehnte das Gesuch ab. Auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen wiesen die Klage des Ehepaars ab. Nun hat das Bundesgericht diese Entscheide bestätigt: Der Betrieb erfüllt die gesetzliche Mindestanforderung von einer sogenannten Standardarbeitskraft nicht – ein Mass dafür, wie viel Arbeit ein Betrieb bei ortsüblicher Bewirtschaftung erfordert.

Der Kern des Streits lag in der Frage, wie viele Tiere bei der Berechnung angerechnet werden dürfen. Das Ehepaar gab überschüssigen Hofdünger an Dritte ab, weil die eigene Fläche zu klein ist, um den gesamten anfallenden Dünger aufzunehmen. Die Eigentümer argumentierten, diese Düngerabgabe sei zulässig und müsse bei der Berechnung berücksichtigt werden. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht: Bei Tieren, die Raufutter fressen – also Schafe und Rinder – gilt eine bodenunabhängige Haltung nicht als ortsüblich. Anders als etwa bei Schweinen oder Geflügel gehört die Abgabe von Hofdünger bei solchen Tieren nicht zur normalen Bewirtschaftungsweise. Massgebend bleibt deshalb die tatsächlich verfügbare Fläche.

Da die anrechenbare Tierzahl auf dieser Grundlage deutlich sinkt, erreicht der Betrieb den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestwert nicht. Er gilt damit nicht als landwirtschaftliches Gewerbe. Das Ehepaar muss zudem die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_534/2025

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