Ein Koch aus Costa Rica, der seit über 13 Jahren in der Schweiz lebt, wurde 2021 wegen Schändung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Er hatte eine schlafende, alkoholisierte Frau vaginal penetriert. Das Berner Obergericht ordnete damals zusätzlich eine siebenjährige Landesverweisung an. Der Koch wehrte sich dagegen und argumentierte, er habe in der Schweiz tiefe Wurzeln geschlagen: Er ist mit einer Schweizerin verheiratet, hat zwei kleine Töchter mit Schweizer Pass, spricht fliessend Deutsch und hat sich zum Chefkoch mit eidgenössischem Fachausweis weitergebildet.
Das Bundesgericht hatte den Fall 2023 teilweise ans Obergericht zurückgewiesen, weil die Interessenabwägung ungenügend begründet war. Das Obergericht bestätigte daraufhin die Landesverweisung erneut. Dagegen zog der Koch abermals ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Beziehung zu seinen Töchtern – im Alter von dreieinhalb und fünfeinhalb Jahren – würde durch eine Ausweisung irreparabel zerstört. Zudem praktiziere er mit seiner Ehefrau, von der er sich inzwischen getrennt hat, das sogenannte Nestmodell, bei dem die Kinder abwechselnd von beiden Elternteilen betreut werden.
Die Richter in Lausanne bestätigten die Landesverweisung. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung sei erheblich: Die Schändung komme in ihrer konkreten Ausgestaltung einer Vergewaltigung gleich, das Opfer leide bis heute unter den Folgen. Der Koch zeige weder Reue noch Einsicht und bestreite die Tat weiterhin, was ein gewisses Rückfallrisiko nicht ausschliesse. Da er zu einer Freiheitsstrafe von genau 24 Monaten verurteilt wurde, greife zudem die sogenannte Zweijahresregel: Nur ausserordentliche Umstände könnten das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegen. Solche lägen nicht vor. Der Kontakt zu den Töchtern sei rechtlich auf ein Besuchsrecht beschränkt, die Obhut liege allein bei der Mutter. Besuche und moderne Kommunikationsmittel erlaubten es, die Beziehung aufrechtzuerhalten. Eine Rückkehr nach Costa Rica sei dem Koch zumutbar, da er dort aufgewachsen ist, Spanisch als Muttersprache spricht und Verwandte hat.
In einem Punkt gaben die Richter dem Koch jedoch recht: Das Obergericht hatte ihn nicht darüber informiert, dass es seine Landesverweisung auch im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen gedenkt – ein Register, das Reisen in den gesamten Schengen-Raum erschwert. Diese fehlende Ankündigung verletzte sein Recht auf Anhörung. Das Obergericht muss deshalb in diesem Punkt neu entscheiden und dem Koch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.