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Jugendlicher setzt Durchsuchung seines Handys vorerst aus

Ein Jugendlicher stand im Verdacht, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Das Gericht durfte sein Handy noch nicht durchsuchen lassen.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis ermittelt gegen einen Jugendlichen wegen des Verdachts auf Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz. Als er Ende Januar 2025 verhaftet wurde, stellte die Polizei sein Mobiltelefon sicher. Der Jugendliche verlangte sofort, dass das Gerät versiegelt wird – also vorläufig nicht durchsucht werden darf.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Horgen bewilligte im März 2025 die Entsiegelung des Handys teilweise und ordnete an, dass die Daten unter Verwendung bestimmter Suchbegriffe ausgewertet werden dürfen. Dagegen wehrte sich der Jugendliche und verwies unter anderem darauf, dass auf dem Gerät Daten gespeichert sein könnten, die dem Arztgeheimnis unterliegen.

Das Bundesgericht gab dem Jugendlichen recht. Es stellte fest, dass das Horger Gericht einen unzulässigen sogenannten «hybriden Entscheid» gefällt hatte: Es ordnete einerseits an, dass ein Sachverständiger die Daten zuerst sichten und sortieren solle, bewilligte aber gleichzeitig bereits die Freigabe dieser noch gar nicht gesichteten Daten. Das ist nach geltendem Recht nicht erlaubt. Ein Gericht darf die Freigabe von versiegelten Daten erst dann anordnen, wenn es – nötigenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – selbst geprüft hat, welche Informationen dem Geheimnisschutz unterliegen und ausgesondert werden müssen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Horger Gerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Das Gericht muss nun zunächst eine Datensichtung durchführen lassen und danach erneut entscheiden, welche Inhalte des Handys der Jugendanwaltschaft tatsächlich zur Verfügung gestellt werden dürfen. Der Kanton Zürich muss dem Jugendlichen die Anwaltskosten für das Verfahren vor Bundesgericht in der Höhe von 1500 Franken erstatten.

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Urteilsnummer: 7B_397/2025

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