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Vater muss weiter Unterhalt vom Lohn abtreten lassen

Ein Vater wehrte sich gegen die direkte Lohnabzahlung an die Alimentenstelle. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil sie ungenügend begründet war.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Ein Vater aus dem Kanton Aargau ist verpflichtet, monatlich Kindesunterhalt zu bezahlen. Weil er dieser Pflicht offenbar nicht zuverlässig nachkam, ordnete das Bezirksgericht Baden an, dass sein Arbeitgeber den Unterhaltsbetrag direkt vom Lohn einbehält und an die kantonale Alimenteninkassostelle überweist. Nach mehreren Verfahrensschritten wurde dieser Betrag auf rund 1'539 Franken pro Monat festgesetzt.

Der Vater wehrte sich vor dem Obergericht des Kantons Aargau gegen diese Anordnung. Das Obergericht trat auf seine Berufung jedoch nicht ein: Ein Teil seiner Argumente betraf gar nicht den eigentlichen Streitgegenstand, der andere Teil war nach Ansicht des Gerichts zu wenig konkret begründet. Der Vater zog den Fall daraufhin ans Bundesgericht weiter.

Dort scheiterte er ebenfalls. Das Bundesgericht hielt fest, dass in einem solchen Fall nur geprüft werden kann, ob das Obergericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist – nicht aber, ob die Unterhaltspflicht selbst korrekt festgesetzt wurde. Der Vater hätte also erklären müssen, weshalb das Obergericht falsch lag, als es seine Eingabe für ungenügend befand. Stattdessen wiederholte er vor Bundesgericht im Wesentlichen seine Vorwürfe gegen den erstinstanzlichen Richter und behauptete ein systematisches Komplott sowie ein Justizversagen. Mit den konkreten Begründungen des Obergerichts setzte er sich nicht auseinander.

Da die Eingabe offensichtlich ungenügend begründet war, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Auch das Gesuch des Vaters, die laufenden Betreibungen sofort zu stoppen, wurde damit hinfällig. Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also auf Befreiung von den Verfahrenskosten – wurde ebenfalls abgewiesen, weil seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken trägt er selbst.

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Urteilsnummer: 5A_514/2026

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