Ein peruanisches Ehepaar, das 2008 geheiratet hatte und zwei Kinder hat, liess sich scheiden. Das Bezirksgericht March sprach 2025 das Urteil: Die Kinder kamen unter die alleinige Obhut der Mutter, der Vater erhielt ein Besuchs- und Ferienrecht. Ausserdem wurden Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt und die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens geregelt.
Die Mutter war mit Teilen des Urteils nicht einverstanden und zog den Fall ans Kantonsgericht Schwyz weiter. Dieses passte das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters leicht an. Auf ihre weiteren Einwände – insbesondere zu Unterhalt und Vermögensaufteilung – trat das Kantonsgericht jedoch nicht ein. Der Grund: Die Frau hatte in ihrer Eingabe keine konkreten Frankenbeträge genannt, die sie stattdessen verlangte. Blosse Hinweise darauf, dass einzelne Einkommens- oder Vermögenspositionen falsch berechnet worden seien, reichten den Richtern nicht aus.
Die Mutter wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Sie argumentierte, das Kantonsgericht habe übertrieben formalistisch gehandelt und hätte erkennen müssen, welche finanziellen Punkte sie beanstande. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hält fest, dass bei Geldforderungen in einem Rechtsmittelverfahren klare, bezifferte Anträge gestellt werden müssen – oder zumindest aus der Begründung hervorgehen muss, welche Beträge angestrebt werden. Diese Anforderung gilt auch dann, wenn es um Kindesunterhalt geht. Da die Frau auch vor Bundesgericht keine konkreten Zahlen nannte, sondern weiterhin abstrakt argumentierte, wies das Gericht ihre Eingabe ab.
Die Mutter muss die Gerichtskosten von 2000 Franken selbst tragen. Das Urteil zeigt, dass im Scheidungsrecht wer finanzielle Ansprüche durchsetzen will, diese in einem Rechtsmittelverfahren klar und mit konkreten Beträgen belegen muss – andernfalls wird auf die Eingabe nicht eingetreten, unabhängig davon, ob die inhaltlichen Argumente berechtigt sein könnten.