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Scheidungsstreit: Befangenheitsantrag eines Mannes bleibt erfolglos

Ein Mann wollte die Richterin in seinem Scheidungsverfahren ablehnen lassen. Das Bundesgericht tritt auf sein Gesuch nicht ein.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens am Kreisgericht St. Gallen verlangte ein Mann wiederholt, dass die zuständige Richterin in den Ausstand treten solle – also das Verfahren abgeben müsse, weil er sie für befangen hielt. Der Präsident des Kreisgerichts wies diesen Antrag im April 2026 ab. Auch das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte diese Entscheidung im Mai 2026.

Der Mann wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein: Die Beschwerde enthielt keine tauglichen Anträge – der Mann verlangte lediglich eine Rückweisung an die Vorinstanz, was allein nicht genügt. Zudem war die Eingabe inhaltlich zu wenig begründet. Das Bundesgericht wies die Beschwerde deshalb ohne materielle Prüfung zurück.

Gegen dieses Urteil des Bundesgerichts stellte der Mann ein weiteres Gesuch und verlangte eine Überprüfung des Entscheids. Er machte geltend, das Bundesgericht habe seine Anträge übersehen und wichtige Punkte nicht berücksichtigt. Das Gericht wies diese Argumente ab: Es habe die Anträge sehr wohl zur Kenntnis genommen, sie aber als unzureichend beurteilt. Auch die weiteren Rügen des Mannes – etwa zur Frage, ob seine zurückgesandten Unterlagen korrekt registriert worden seien – begründeten keinen Anlass für eine Neubeurteilung.

Da der Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde dem Mann auch die beantragte Befreiung von den Gerichtskosten verweigert. Er muss die Verfahrenskosten von 1'500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5F_22/2026

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