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Schuldner bekommt neues Verfahren – Zeugen hätten gehört werden müssen

Ein Schuldner bestritt, einen Zahlungsbefehl erhalten zu haben. Die Richter gaben ihm recht: Seine Zeugen hätten angehört werden müssen.

Publikationsdatum: 26. Juni 2026

Ein Betreibungsamt im Kanton Bern leitete gegen einen Mann ein Schuldbetreibungsverfahren über rund 12'000 Franken ein. Gemäss den Unterlagen des Amtes wurde ihm der Zahlungsbefehl am 2. April 2025 persönlich zugestellt. Der Mann bestritt dies jedoch: Er habe von der Betreibung erst erfahren, als ihm wenige Wochen später eine Pfändungsankündigung ins Haus flatterte – also die Ankündigung, dass sein Lohn oder sein Konto gepfändet werden soll.

Der Mann wandte sich an die kantonale Aufsichtsbehörde und verlangte, die Pfändungsankündigung für ungültig zu erklären. Er beantragte, seine Mitbewohnerinnen als Zeuginnen zu befragen – sie sollten bestätigen, dass an jenem Abend niemand an der Türe geklingelt habe. Zudem wollte er eine Frau befragen lassen, die zur fraglichen Zeit die Wohnung besichtigt hatte, weil sie ein Zimmer in der Wohngemeinschaft suchte. Die Aufsichtsbehörde wies die Eingabe ab: Die Zustellbescheinigung des Betreibungsamtes gelte als öffentliche Urkunde und habe hohe Beweiskraft. Zeugenaussagen könnten diese grundsätzlich nicht entkräften.

Das Bundesgericht sah das anders. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Beweisantrag bezüglich der Wohnungsbesichtigerin schlicht übergangen hatte – ohne ihn auch nur zu erwähnen. Das sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, also des Grundrechts, dass eine Partei in einem Verfahren angemessen berücksichtigt werden muss. Zudem sei es unzulässig, Zeugenaussagen pauschal und ohne Prüfung des Einzelfalls als untauglich abzustempeln. Auch wenn Urkunden erfahrungsgemäss verlässlicher seien als Aussagen von Personen, müsse im konkreten Fall geprüft werden, was die Zeugen tatsächlich berichten könnten.

Das Bundesgericht hob den Entscheid der Aufsichtsbehörde auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung zurück. Die Aufsichtsbehörde muss nun die beantragten Zeuginnen anhören und danach neu entscheiden, ob der Zahlungsbefehl dem Schuldner tatsächlich ordnungsgemäss zugestellt wurde. Gerichtskosten werden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 5A_581/2025

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