Ein Privatmann hatte sich gegen die Forderung der Serafe AG gewehrt, der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe. Diese verlangte von ihm die Haushaltabgabe für den Zeitraum von Januar 2019 bis April 2021 – insgesamt rund 842 Franken zuzüglich Mahn- und Betreibungsgebühren. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) wies seinen Einspruch im Januar 2025 ab und auferlegte ihm zusätzlich Verfahrenskosten von 600 Franken.
Gegen diesen Entscheid hätte der Mann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen müssen. Die Verfügung des BAKOM wurde ihm nachweislich am 28. Januar 2025 zugestellt – seine eigenhändige Unterschrift auf der Empfangsbestätigung des Einschreibens belegt dies. Die Frist lief damit am 28. Februar 2025 ab. Seine Beschwerde ging jedoch erst am 3. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein – zu spät. Das Gericht trat deshalb nicht auf die Eingabe ein.
Der Mann behauptete daraufhin auch vor Bundesgericht, er habe die Verfügung erst am 4. Februar 2025 erhalten. Konkrete Belege dafür lieferte er jedoch nicht. Zudem setzte er sich in seiner Eingabe mit dem eigentlichen Problem – der verpassten Frist – gar nicht auseinander. Stattdessen argumentierte er inhaltlich gegen die Haushaltabgabe selbst, was in diesem Verfahrensstadium nicht mehr relevant war.
Da die Eingabe offensichtlich keine taugliche Begründung enthielt, trat die zuständige Bundesrichterin im vereinfachten Verfahren auch auf die letzte Beschwerde nicht ein. Immerhin verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten.