Ein 37-jähriger Informatiker aus dem Kanton Aargau wurde wegen schwerwiegender Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Er hatte in einer von ihm gemieteten Garage rund 1,3 Kilogramm Kokain gelagert – eine Menge, die den gesetzlichen Grenzwert für einen schweren Fall um mehr als das 71-Fache überstieg. Das Kokain war zum Weiterverkauf durch einen Kollegen bestimmt; als Gegenleistung sollte der Informatiker Kokain für den Eigenkonsum erhalten.
Das Obergericht des Kantons Aargau hatte die Strafe unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren festgesetzt. Zwar anerkannte es, dass der Verurteilte drogenabhängig war und eine gewisse Einsicht und Reue zeigte. Dennoch relativierte es diese strafmindernden Umstände: Der Mann verdiente als Informatiker monatlich mindestens 7'000 Franken netto und finanzierte seinen Drogenkonsum aus eigenen Mitteln. Er handelte demnach nicht aus einer Notlage heraus, sondern aus finanziellen Motiven. Zudem war er bereits während einer laufenden Probezeit erneut straffällig geworden.
Der Verurteilte wehrte sich gegen die Strafhöhe und verlangte eine Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten, die vollständig bedingt ausgesprochen werden sollte. Er argumentierte, die Vorinstanz habe seine persönliche Entwicklung zu wenig gewürdigt: Er habe sich aus der Drogensucht befreit, sei seit eineinhalb Jahren clean, verfüge über eine feste Anstellung und lebe in stabilen familiären Verhältnissen. Diese positiven Veränderungen seien bei einer unbedingten Strafe gefährdet.
Die Bundesrichter wiesen diese Argumente ab. Sie hielten fest, dass das Obergericht sämtliche relevanten Umstände korrekt berücksichtigt habe – einschliesslich der persönlichen Fortschritte des Verurteilten. Da die festgesetzte Strafe von 45 Monaten deutlich über der Grenze von 36 Monaten liegt, ab der ein bedingter oder teilbedingter Vollzug möglich wäre, kommt eine Aussetzung der Strafe nicht in Frage. Der Verurteilte muss zudem die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.