Eine Frau hatte Strafanzeige gegen zwei Ärzte erstattet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte die Verfahren gegen beide ein, und das Zuger Obergericht bestätigte diese Entscheide. Auch das Bundesgericht wies die dagegen gerichteten Beschwerden der Frau im Oktober 2025 ab.
Im Dezember 2025 versuchte die Frau erneut, die Sache vor dem Zuger Obergericht aufzurollen. Sie beantragte, die früheren Entscheide aufzuheben, die Strafuntersuchung wiederaufzunehmen und alle Richter, die zuvor in den Verfahren mitgewirkt hatten, in den Ausstand zu versetzen. Das Obergericht trat auf ihr Gesuch nicht ein und auferlegte ihr Verfahrenskosten von rund 1'010 Franken. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.
Dagegen gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses hielt fest, dass das von ihr gewählte Rechtsmittel – die sogenannte Revision – gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zulässig ist. Wer neue Tatsachen vorbringt, muss sich an die Staatsanwaltschaft wenden und dort eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen – nicht an ein Gericht. Zudem zeigte die Frau keinen tauglichen Revisionsgrund auf: Es reicht nicht, pauschal zu behaupten, die zuständige Staatsanwältin habe sich strafbar gemacht. Ein solcher Vorwurf müsste in einem eigenen Strafverfahren nachgewiesen sein.
Auch die übrigen Rügen der Frau überzeugten die Richter nicht. Der Vorwurf, das Gericht sei falsch besetzt gewesen, erwies sich als haltlos, da kein Richter am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hatte, gegen den ein Ausstandsbegehren gestellt worden war. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Frau zusätzliche Gerichtskosten von 1'200 Franken. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte es wegen fehlender Erfolgsaussichten ab.