Ein Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft im Kanton Zug wurde vom Kantonsgericht verpflichtet, einem ehemaligen Mitarbeiter innert fünf Tagen eine Arbeitsbestätigung auszustellen und zuzustellen. Der Entscheid erlangte im Oktober 2022 Rechtskraft. Der Verwaltungsrat schickte das Dokument zwar per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse des Ex-Mitarbeiters – die Sendung kam jedoch mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» zurück.
Die Anwältin des ehemaligen Mitarbeiters forderte den Verwaltungsrat daraufhin mehrfach schriftlich und telefonisch auf, ihr die Arbeitsbestätigung zuzusenden. Trotz dieser Aufforderungen blieb die Zustellung bis mindestens Februar 2023 aus. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhob Anklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung – das bedeutet: Der Verwaltungsrat hatte eine behördliche Anordnung, die ausdrücklich mit einer Strafdrohung verbunden war, nicht befolgt.
Das Strafgericht und später das Obergericht des Kantons Zug verurteilten den Verwaltungsrat zu einer Busse von 800 Franken. Dieser wehrte sich und argumentierte, er habe die Arbeitsbestätigung bereits abgeschickt und damit seine Pflicht erfüllt. Ausserdem habe er nicht gewusst, ob er das Dokument an die Anwältin und nicht an den Ex-Mitarbeiter persönlich schicken dürfe. Die Gerichte liessen diese Erklärungen nicht gelten: Eine «Zustellung» sei erst dann erfolgt, wenn das Dokument tatsächlich beim Empfänger angekommen sei. Zudem sei dem Verwaltungsrat das Vertretungsverhältnis durch die Anwältin seit dem vorangegangenen Zivilprozess bekannt gewesen.
Das Bundesgericht bestätigte nun die Verurteilung. Es hielt fest, dass der Verwaltungsrat spätestens nach dem Schreiben der Anwältin vom 10. November 2022 verpflichtet gewesen wäre, die Arbeitsbestätigung an sie weiterzuleiten. Seine Behauptung, er habe nicht gewusst, ob er dies dürfe, werteten die Richter als nachträgliche Schutzbehauptung. Der Verwaltungsrat muss nun neben der Busse auch die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.