Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verweigerte einem 1964 geborenen Mann ab Januar 2025 jegliche Arbeitslosenentschädigung. Nachdem auch das Sozialversicherungsgericht Zürich seine Klage im März 2026 abwies, erhielt der Betroffene das Urteil am 9. April 2026 zugestellt. Für eine Beschwerde ans Bundesgericht hätte er 30 Tage Zeit gehabt – die Frist lief am 12. Mai 2026 ab. Seine Eingabe erfolgte jedoch erst am 30. Mai 2026 und damit deutlich zu spät.
Der Arbeitslose begründete die Verspätung mit einem Unfall am 4. April 2026, einer anschliessenden Operation sowie einer Blutvergiftung, die einen weiteren Eingriff am 13. April nötig machte. Er legte zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor, die ihm bis zum 1. Mai 2026 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Damit wollte er erreichen, dass ihm die versäumte Frist nachträglich wiederhergestellt wird.
Die Bundesrichterin liess dieses Argument nicht gelten. Sie hielt fest, dass ein Arztzeugnis zur Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch bedeutet, dass jemand auch ausser Stande ist, fristgerechte rechtliche Schritte einzuleiten – etwa durch das Beiziehen einer Vertretung. Zudem räumte der Betroffene selbst ein, ab dem 2. Mai 2026 wieder handlungsfähig gewesen zu sein. Da bis zum Ablauf der Frist am 12. Mai noch rund zehn Tage verblieben, hätte er in dieser Zeit tätig werden können. Die allgemein gehaltenen Atteste reichten nicht aus, um eine unverschuldete Verhinderung während der gesamten Frist zu belegen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde deshalb gar nicht erst ein. Es hielt ergänzend fest, dass die Eingabe auch inhaltlich den Mindestanforderungen nicht genügt hätte: Der Betroffene hatte lediglich beanstandet, dass nicht alle seine Beweismittel berücksichtigt worden seien, ohne zu erklären, warum diese für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen wären. Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben.