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Vater bekommt keine gleichwertige Betreuung seiner Tochter

Ein Vater wollte das Sorgerecht für seine Tochter mit der Mutter teilen. Die Richter lehnten dies wegen des anhaltenden Konflikts zwischen den Eltern ab.

Publikationsdatum: 29. Juni 2026

Ein Vater und eine Mutter streiten seit Jahren um die Betreuung ihrer 2019 geborenen, ausserehelichen Tochter. Bereits bei der Schlichtung 2023 konnten sich die Eltern nicht einigen – beide wollten das alleinige Sorgerecht. Das Verhältnis zwischen den Eltern verschlechterte sich weiter: Die Mutter leitete ein Verfahren zum Schutz ihrer Persönlichkeit gegen den Vater ein, woraufhin dessen Besuchsrecht vorübergehend ausgesetzt wurde. Schliesslich einigten sich die Eltern auf eine schrittweise Wiederaufnahme des Besuchsrechts, zunächst in einem betreuten Rahmen.

Im November 2024 entschied das erstinstanzliche Gericht, dass die Tochter bei der Mutter wohnen soll. Der Vater erhielt ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende. Dagegen wehrte sich der Vater und forderte eine gleichmässige Aufteilung der Betreuung: Seine Tochter sollte abwechselnd bei ihm und bei der Mutter leben – konkret von Freitagabend bis Montagabend bei ihm. Das Freiburger Kantonsgericht wies seinen Antrag ab und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz.

Daraufhin gelangte der Vater ans höchste Gericht. Dieses hielt fest, dass eine gleichmässige Betreuung durch beide Elternteile grundsätzlich möglich ist, aber nur dann dem Kindeswohl dient, wenn die Eltern in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Genau daran fehlt es hier: Die Eltern sprechen nicht mehr miteinander, werfen sich gegenseitig schwere Vorwürfe vor und ziehen ihre Tochter in ihren Konflikt hinein. Selbst die Beiständin und die Anwälte müssen bei kleinsten Alltagsfragen vermitteln. Hinzu kommt, dass der Vater zu 100 Prozent berufstätig ist und die vorgeschlagene Betreuungsregelung dazu geführt hätte, dass die Tochter – abgesehen vom Mittwochnachmittag – keinen einzigen freien Tag mit ihrer Mutter verbracht hätte.

Das Gericht kam zum Schluss, dass der Vater nicht aufzeigen konnte, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht hatte. Der anhaltende, tiefe Konflikt zwischen den Eltern spreche klar gegen eine gleichmässige Betreuung, da dies das Kind regelmässig einer belastenden Situation aussetzen würde. Der Antrag des Vaters wurde abgewiesen; er muss zudem die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 5A_1091/2025

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